Wie aber das Gutachten ausführt, ist eine Entstehung zumindest eines Teils der Verletzungen durch den Fusstritt denkbar. So erlitt das Opfer denn auch eine Verletzung am rechten Ohr, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte gegen den Kopfbereich des Opfers getreten hat. Im Übrigen sagte und zeigte auch der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass er mit seinem Fuss gegen Kopf bzw. gegen die Wange des Opfers getreten habe (pag.