20 Ergänzend und präzisierend zu der vorinstanzlichen Würdigung sind gemäss der Kammer nicht alle erlittenen Verletzungen auf den Fusstritt zurückzuführen, sondern diese können auch auf die vor dem Fusstritt stattgefundene körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Opfer C.________ (nachfolgend: Opfer) und dem Beschuldigten zurückgeführt werden. Wie aber das Gutachten ausführt, ist eine Entstehung zumindest eines Teils der Verletzungen durch den Fusstritt denkbar.