Insgesamt kann aus den objektiven Beweismitteln der Schluss gezogen werden, dass die erlittenen Verletzungen von C.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den – unbestrittenen – Fusstritt von A.________ zurückzuführen sind. Die konkret erlittenen gesundheitlichen Folgen sind aber eher gering. Wenngleich Tritte in den Kopfbereich grundsätzlich zu schweren Verletzungen führen können, so ist nicht erstellt, mit welcher Härte A.________ vorliegend zutrat. Der Vorwurf, wonach C.________ nach dem Tritt vorübergehend das Bewusstsein verloren habe, lässt sich gestützt auf die objektiven Beweismittel nicht erhärten.