Ob im vorliegenden Fall äusserst heftig zugetreten worden sei, bestätigt das IRM-Gutachten nicht, aus der Untersuchung sei – soweit beurteilbar – hervorgegangen, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr bestanden haben. Das IRM-Gutachten betont somit die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopfbereich und weist auf die möglichen schwerwiegenden Verletzungen hin, lässt indes aber keinen Rückschluss auf die Frage zu, wie hart im konkreten Fall getreten wurde. Auch zur Frage der vorübergehenden Benommenheit/Bewusstlosigkeit äussert sich das Gutachten nicht.