7.8.2 Würdigung objektive Beweismittel In Bezug auf die Würdigung der objektiven Beweismittel kann vorweg auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 408 ff.). Der Vollständigkeit halber werden diese nachfolgend zitiert. Der Anzeigerapport hält fest, dass die Schwellung am linken Auge auf den Fusstritt zurückzuführen sei, äussert sich indes aber nicht zur Intensität des Tritts. Hinsichtlich der Beweggründe von A.________ wird lediglich eine Aussage aus der ersten Einvernahme hervorgehoben, wonach sich A.________ anlässlich des Gesprächs in der Bar von C.________ provoziert fühlte.