nicht mehr frei zum Vorfall vom 10. Februar 2020 geäussert, sondern mehrheitlich auf seine polizeilichen Aussagen vom 11. Februar 2020 verwiesen. Die Einvernahme ist damit nicht verwertbar und wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 aus den Akten gewiesen. Die weiteren Aussagen des Zeugen D.________ sind damit insoweit unverwertbar, als diese als Vorhalte gelten und lediglich Bestätigungen der Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2020 darstellen (Art. 141 Abs. 1 StPO sowie 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3; Beschluss vom 31. Oktober 2022, pag. 566). 7.8.2 Würdigung objektive Beweismittel