Dass nicht Schlimmeres geschehen sei, sei dem Zufall oder dem Glück zu verdanken. 7.8 Würdigung durch die Kammer 7.8.1 Verwertbarkeit Zeugenaussagen D.________ Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass sich der Befragte an der parteiöffentlichen Einvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern muss, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden.