Solche tätlichen Einwirkungen könnten schwere Verletzungen herbeiführen. Anders als die Verteidigung ausführe, gebe es daher vorliegend zusätzliche Elemente, welche für die Inkaufnahme sprächen. Dies sei der Gemütszustand des Beschuldigten. Es könne ausgeschlossen werden, dass jemand, welcher so wütend sei, dass er ein Messer holen gehe und zurückkomme, nur fein gegen den Kopf schlage. Der Beschuldigte sei emotional aufgewühlt gewesen, womit er den Tritt nicht habe dosieren können. Weiter sei das Opfer, welches alkoholisiert gewesen sei, wehrlos gewesen.