Zudem sei eine ärztliche Abklärung empfohlen worden, da es zu bleibenden Schäden hätte führen können. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte vorgezeigt, wer wie wo gesessen sei. Dabei werde deutlich, dass er aus einer Drehbewegung das Opfer habe treffen müssen. Eine solche Drehbewegung spreche nicht für einen leichten Tritt. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe es dem Opfer zeigen wollen. Ein solcher Gemütszustand spreche nicht dafür, dass er leicht zugetreten habe. Solche tätlichen Einwirkungen könnten schwere Verletzungen herbeiführen.