Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er nicht heftig geschlagen und bleibende Schäden nicht in Kauf genommen habe. Bei Lektüre der ersten Aussagen habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe dem Opfer mit dem linken Bein gegen den Kopf getreten. Er habe weiter ausgesagt, dass er nicht sehr hart getreten habe. «Nicht sehr hart» bedeute sicherlich nicht «leicht», wie er nun behaupte. Das Opfer sei auf die Seite gefallen. Weiter habe der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft von «nicht mit voller Wucht» und auf einer Skala von 1-10 von maximal 4-5 gesprochen. Daher könne von einem mittelschweren Tritt gesprochen werden.