Der Beschuldigte habe sich mit einem Messer bewaffnet, sei wütend gewesen und habe sich mit dem Geschädigten prügeln wollen. Auch auf dem Heimweg sei die Wut nicht abgeflacht, sondern er habe das Messer geholt und sei zurückgegangen. Dabei handle es sich um ein geplantes und hartnäckiges Vorgehen. Wie die Anklageschrift ausführe, habe der Beschuldigte gewalttätig und mit krimineller Energie gehandelt. Dies begründe auch die Heftigkeit des Schlages. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er nicht heftig geschlagen und bleibende Schäden nicht in Kauf genommen habe.