7.7 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes vor (pag. 571 f.): Der Beschuldigte sei nach einer Auseinandersetzung nach Hause gegangen. Er habe behauptet, er habe sich bedroht gefühlt. Wenn dem so gewesen wäre, wäre er zuhause geblieben und wäre froh gewesen, aus dieser Situation hinauszukommen und gehen zu können. Die Bedrohung sei aber nicht der Grund gewesen. Der Beschuldigte habe sich mit einem Messer bewaffnet, sei wütend gewesen und habe sich mit dem Geschädigten prügeln wollen.