sich damit abgefunden, dass das Opfer einen bleibenden Schaden davontrage. Es würden nach objektiver Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Vorliegend würden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, verwirklicht habe. Es sei daher vom günstigeren Sachverhalt aus Sicht des Beschuldigten auszugehen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer getreten und es dabei unabsichtlich am Kopf getroffen habe. 7.7 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft