Das IRM-Gutachten ziehe keine Rückschlüsse der Kopfverletzungen in Bezug auf die Schuhsohle und habe nur geringe Verletzungen aufgeführt. Es gebe keine Hinweise, dass diese geringen Verletzungen auf den Tritt zurückzuführen seien, was auch die Vorinstanz schlussgefolgert habe. Der in der Urteilsbegründung der Vorinstanz erstellte Sachverhalt lasse sich mit den vorliegenden Beweismitteln deshalb nicht herleiten. Der Tritt sei nicht mittelstark gewesen und der Beschuldigte habe auch nicht in Kauf genommen resp. sich damit abgefunden, dass das Opfer einen bleibenden Schaden davontrage.