Das Opfer sei kurz auf die Seite gelegen, sei dann aber direkt aufgestanden. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, der Tritt sei «nicht sehr hart», «nicht mit voller Wucht», «nicht so stark» und «nicht so heftig» gewesen. Wegen dieser glaubhaften Antworten habe die Vorinstanz keinen Anlass gehabt, den Tritt als «mittelstark»