Zu Recht habe die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt. Die erste Einvernahme des Zeugen D.________ sei aus den Akten gewiesen worden und anlässlich der Berufungsverhandlung habe dieser nicht viel aussagen können. Aus der Einvernahme des Opfers könne man entnehmen, dass dieser auch zwölf Stunden nach dem Vorfall von keinen Schmerzen oder dergleichen berichtet habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien detailliert, nachvollziehbar, nicht widersprüchlich, stimmig und konstant. Er habe auch Gefühle beschreiben können, sodass gesamthaft auf seine Aussagen abgestellt werden könne.