Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe auf einer Skala von eins bis zehn maximal mit einer vier bis fünf getreten. Davon sei dann die Vorinstanz ausgegangen und habe deshalb eine versuchte schwere Körperverletzung angenommen. Einer solchen Werteskala dürfe aber nicht so viel Bedeutung zukommen, denn sie stelle lediglich eine subjektive Interpretation dar. Das Opfer sei weiter erhöht auf der Treppe gesessen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Zu Recht habe die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt.