Es verbleiben die Aussagen von A.________. Dieser konnte detailliert über das Geschehen aussagen und nachvollziehbare, widerspruchsfreie Aussagen zu den räumlichen und zeitlichen Verhältnissen sowie seiner Interaktion mit C.________ machen. Er konnte auch über gefühlsbezogene Vorgänge Auskunft erteilen. So legte er dar, dass er wütend gewesen sei, sich von C.________ provoziert und von dessen Umfeld in der Bar bedroht fühlte. Er ist geständig, den angeklagten Fusstritt ausgeführt zu haben. Er zeigte sich reuig und anerkannte, dass der Tritt unnötig war. Weiter beteuerte er, den Tritt nicht erneut auszuführen, falls er die Zeit zurückdrehen könnte.