Aus dem Gesagten folgt, dass das Gericht die Aussagen von D.________ aus der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. März 2020 würdigt, soweit sie nicht einer rein formalen Bestätigung der früheren Aussagen gleichkommen. Die Frage, ob die Fussball-Erwähnung aus der parteiöffentlichen Einvernahme (p. 81 Z. 39 f.) über eine formale Bestätigung hinausgeht, kann dahingestellt werden, zumal nur jene Aussagen, welche den Beschuldigten belasten, dem Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht ist indes der Ansicht, dass ein Tritt des Fussballs vom einen Tor ins andere auf einer Skala von 1–10 nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer 10 entsprechen würde.