Überhaupt fallen die Antworten von D.________ auf sämtliche Fragen extrem knapp aus, womit sich allein aus der zweiten Einvernahme ohne Kenntnis der Aussagen aus der ersten kaum Erkenntnisse zum Vorfall gewinnen lassen. Folglich ist die erste Einvernahme von D.________ vom 11. Februar 2020 infolge Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO für die Strafverfolgungsbehörden nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar; die zweite Einvernahme insoweit nicht, als lediglich Aussagen der ersten formal bestätigt werden.