Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. März 2020 hat D.________ trotz dreimaliger Aufforderung der Polizisten, den Hergang des Vorfalls vom 10. Februar 2020 nochmals zu erläutern, lediglich auf seine Aussagen aus der ersten Einvernahme vom 11. Februar 2020 verwiesen. Soweit ihm Aussagen vorgehalten wurden, bestätigte er diese. D.________ erwähnte punkto Härte des Tritts nochmals den Fussball-Vergleich, äusserte sich aber nicht dahingehend zur Sache, dass seitens des Beschuldigten die Möglichkeit bestand, die Glaubwürdigkeit der Aussagen aus der ersten Einvernahme infrage zu stellen. Überhaupt fallen die Antworten von D.___