Beschränke sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, werde dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 1.4.2). Wird eine Einvernahme wiederholt oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahme zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegt (BGE 143 IV 457, S. 460, E. 1.6.2). Gemäss Art.