Diesfalls stehe im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein ergänzender Rückgriff auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung nicht entgegen. Beschränke sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, werde dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 1.4.2).