Am 2. März 2020 wurde eine weitere delegierte, parteiöffentliche Einvernahme durchgeführt, womit dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten Rechnung getragen wurde. Das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass dies noch nicht bedeute, dass frühere Aussagen uneingeschränkt verwertbar seien. Dem gesetzlichen Anspruch auf Wiederholung einer Beweiserhebung sei nur Genüge getan, wenn die nicht verwertbaren Beweise auf gesetzeskonforme Art neu erhoben werden. Der Konfrontationsanspruch verlange hierbei, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt werde, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben