Die Verteidigung hat zu Recht die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ aufgeworfen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die erste delegierte Einvernahme von D.________ fand unter Ausschluss von A.________ statt; eine Verteidigung bestand im Zeitpunkt der Zeugenbefragung noch nicht. Am 2. März 2020 wurde eine weitere delegierte, parteiöffentliche Einvernahme durchgeführt, womit dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten Rechnung getragen wurde.