Zeuge D.________ hatte die Polizei verständigt und konnte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme das Rahmengeschehen und die zeitliche und örtliche Einordnung des Sacherhalts in Übereinstimmung mit A.________ wiedergeben. Divergenzen zwischen den Aussagen von D.________ und A.________ bestehen zum einen hinsichtlich der Annäherung des Beschuldigten an C.________. So sei gemäss Aussagen D.________ A.________ mit schnellem Tempo wie eine Furie auf C.________ zugegangen. Zum anderen ist die Härte des Tritts umstritten.