Es kann vorausgeschickt werden, dass – wie bereits im Anzeigerapport vom 17. April 2020 festgehalten – C.________ kaum sachdienliche Angaben zum Vorfall machen konnte. Aus seiner polizeilichen Einvernahme geht hervor, dass er sich an grundlegende Elemente zum Sachverhalt nicht erinnern resp. diesen nicht reproduzieren kann. Aufgrund der erheblichen Erinnerungslücken bei C.________, welche zumindest teilweise auf den Konsum von Alkohol und Betäubungsmittel zurückzuführen sind, muss an der Adäquanz seiner Situationswahrnehmung gezweifelt werden.