_ sei ein guter Kunde von ihm gewesen, er würde ihm helfen, könne sich aber nicht mehr an den Vorfall erinnern. Er habe grundsätzlich nicht Mühe, sich zu erinnern. Er könne nicht sagen, warum er sich nicht mehr an den Fall erinnere. Vielleicht habe er damit abgeschlossen. Er könne sich weder an die erste noch an die zweite Einvernahme erinnern. 7.4.3 Aussagen des Beschuldigten Auch betreffend die Aussagen des Beschuldigten kann auf die zutreffende Wiedergabe durch die Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliche Urteilsbegründung: pag. 409 f.).