Die Aussagen des Zeugen D.________ (nachfolgend: Zeuge) anlässlich seiner ersten Einvernahme am 11. Februar 2020 können nicht verwertet werden (Beschluss vom 31. Oktober 2022; pag. 565). Auf die korrekte Widergabe der Aussagen des Zeugen durch die Vorinstanz kann – soweit nicht vom Verwertungsverbot erfasst – verwiesen werden (erstinstanzliche Urteilsbegründung: pag. 411 ff.). Oberinstanzlich konnte sich der Zeuge sich nicht mehr erinnern. Erst auf Nachfrage konnte er einige Angaben machen. So machte er zusammengefasst und sofern relevant folgende Ausführungen (pag. 553 ff.):