Das Opfer C.________ konnte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern und konnte entsprechend keine relevanten Aussagen zu diesem mehr machen. Zur Einvernahme im Berufungsverfahren blieb der Zeuge unentschuldigt fern und auf eine weitere Vorladung resp. auf die Einvernahme wurde in der Folge verzichtet. 7.4.2 Aussagen des Zeugen D.________ Die Aussagen des Zeugen D.________ (nachfolgend: Zeuge) anlässlich seiner ersten Einvernahme am 11. Februar 2020 können nicht verwertet werden (Beschluss vom 31. Oktober 2022;