SR 142.20), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des AIG, wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des AIG und Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 als Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. Juni 2019, Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 10. Dezember 2018 und Gesamtstrafe zum Urteil vom 10. Dezember 2018. Weiter sind diverse Verwarnungen und Verlängerungen der Probezeiten eingetragen. 7.4 Subjektive Beweismittel 7.4.1 Aussagen des Zeugen C.________ Das Opfer C.___