SR 741.11); Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 80.00 und Busse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2019. - Urteil vom 3. Oktober 2019: Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung