Die übrigen beschriebenen äusserlich sichtbaren Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen. Tritte gegen den Kopf seien grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass – soweit beurteilbar – keine Hinweise für das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr bestanden hätten.