Schliesslich ist umstritten, ob A.________ durch das geschilderte Tatvorgehen die naheliegende Möglichkeit einer bleibenden Schädigung (schwere Verletzungen im Bereich des Kopfes/Schädels, Brüche des Schädels mit entsprechenden Blutungen, schwere Verletzungen der Augen und anderer Strukturen) bei C.________ zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand. Auch oberinstanzlich wird die Intensität des Fusstrittes sowie was der Beschuldigte damit erreichen wollte, bestritten. Zudem bestritt Rechtsanwältin B.________, dass er Beschuldigte gegen den Kopf des Opfers gezielt habe (pag. 567).