Die Vorinstanz ging von folgend bestrittenem Sachverhalt aus (pag. 405 f.): Umstritten ist die Intensität, mit welcher A.________ zugetreten hat, m.a.W. ob tatsächlich ein «äusserst heftiger (voll durchgezogener)» Tritt gemäss Anklageschrift vorliegt oder nicht. Weiter ist umstritten, ob C.________ aufgrund des Angriffs kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Schliesslich ist umstritten, ob A.____