6.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Gemäss Vorinstanz war folgender Sachverhalt unbestritten (pag. 405): Es ist unbestritten, dass es bereits vor dem Fusstritt in der G.________(Lokal) zu einem verbalen und tätlichen Streit zwischen den Beteiligten kam, dieser aber hinsichtlich strafrechtlich relevanter Vorfälle nicht Eingang in die Anklageschrift fand. Ebenso ist unbestritten, dass A.________ im Nachgang an diese Auseinandersetzung in der Bar nach Hause ging, ein Messer behändigte und zur G.________(Lokal) zurückkehrte.