Durch das geschilderte Tatvorgehen nahm der Beschuldigte die naheliegende Möglichkeit einer bleibenden Schädigung beim Opfer (schwere Verletzungen im Bereich des Kopfes/Schädels, Brüche des Schädels mit entsprechenden Blutungen, schwere Verletzungen der Augen und anderer Strukturen des Kopfes) zumindest in Kauf und fand sich damit ab. Auf Grund des Angriffs erlitt der Geschädigte nebst der kurzzeitigen Bewusstlosigkeit/Benommenheit zumindest Hautunter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres.