hälfte versetzte, was dazu führte, dass der Geschädigte umkippte und für eine kurze Zeit benommen liegen blieb. Der Geschädigte hatte auf Grund des überraschenden Vorgehens des Beschuldigten und auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung (min. 1.92 Promille) keine Möglichkeit, sich gegen den Tritt zu schützen bzw. zu wehren.