z.N. von C.________, die dafür ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe und Landesverweisung) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter muss die Kammer über die Verfügungen betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.