6 zu verurteilen: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon seien 17 Monate zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 17 Monaten sei der Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (mit Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).