X. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 581 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 13. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;