VI. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. VII. A.________ sei für die erstandene Polizeihaft von einem Tag (11. Februar 2020) eine Genugtuung von CHF 200.00 auszurichten. VIII. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (SK 21 302) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. IX. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei für das vorliegende Verfahren (SK 21 302) gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzulegen.