IV. A.________ sei in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu verurteilen: a. Zu einer Gelstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 50.00; der Vollzug der Geldstrafe sei, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre, aufzuschieben; b. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. V. Von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (Landesverweisung) gegen A.________ sei abzusehen bzw. zu verzichten.