4 Einvernahmen des Zeugen D.________ (pag. 515 ff.). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Antrags vom 12. Oktober 2022 (pag. 540). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, über die Frage der Verwertbarkeit werde frühestens im Rahmen der Berufungsverhandlung, spätestens bei der Beurteilung der Strafsache befunden (pag. 541 f.). Am 30. Oktober 2022 und 1. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt (pag.