474). Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, die festzustellende Rechtskraft in Bezug auf das Schicksal des Küchenmessers beziehe sich auf dessen Rückgabe, wie es die Vorinstanz mit Urteil vom 13. April 2021 beschlossen habe (pag. 483). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ die Entfernung aus den Akten und Vernichtung des Protokolls der ersten und zweiten