Weiter seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen (zum Ganzen: pag. 468 f.). Nachdem die Anschlussberufung dem Beschuldigten zugestellt wurde, bemerkte Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 30. August 2021, dass die Vorinstanz gemäss Urteil vom 13. April 2021 vorgesehen habe, das beschlagnahmte Küchenmesser dem Beschuldigten zurückzugeben. Es bestehe keinen Konnex zwischen dem beschlagnahmten Gegenstand und der vorgeworfenen Tat (pag. 474).