Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Schreiben vom 5. August 2021 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Sie beantragte die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils betreffend Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) und der Einziehung des beschlagnahmten Küchenmessers zur Vernichtung.