Weiter beantragte sie die Verteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei für das oberinstanzliche Verfahren gerichtlich festzulegen und die notwendigen Verfügungen seien zu erlassen (zum Ganzen: pag. 457 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Schreiben vom 5. August 2021 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend.