Sie beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. I. 1. des vorinstanzlichen Urteils) und beantragte, den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Geldstrafe zu verurteilen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Weiter beantragte sie die Verteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00.