und in Anwendung der Art. 22, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122, 166 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: I. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Davon sind acht Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. II. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. III. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren.